Elektroschockgeräte

II Befristung

Beide oben aufgeführten Ausnahmegenehmigungen sind bis zum 31. Dezember 2003 befristet.

III Auflagen

  • Die oben aufgeführten verbotenen Gegenstände sind im Handel vom jeweiligen Aufbewahrungsort zum Fach- und Einzelhandel auf dem kürzesten Weg und nicht zugriffsbereit (verpackt) zu transportieren.
  • Der rechtmäßige Besitzer von oben aufgeführten verbotenen Gegenständen hat die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass dieser Gegenstand abhanden kommt oder Dritte ihn unbefugt an sich nehmen.
  • Ein eventueller Verlust eines oben aufgeführten verbotenenen Gegenstandes ist dem Bundeskriminalamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  • Eine andere Verwendung eines oben aufgeführten verbotenen Gegenstandes als hiermit genehmigt bedarf einer Einzelgenehmigung des Bundeskriminalamtes.

IV Hinweise

Die oben unter Abschnitt II ausgesprochene Befristung bis zum 31. Dezember 2003 wird dann verlängert, wenn sich abzeichnet, dass zu diesem Zeitpunkt Elektroimpulsgeräte noch nicht geprüft und zugelassen werden können. Die Verlängerung und neue Befristung wird ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sobald die oben aufgeführten verbotenen Gegenstände von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig geprüft und zugelassen werden, erhalten die im Umlauf befindlichen Geräte das entsprechende Prüfzeichen. Die Ausnahmegenehmigung ist ab diesem Zeitpunkt gegenstandslos.
Elektroimpulsgeräte, die kein Prüfzeichen erhalten, sind unverzüglich vom Markt zu nehmen.

Verlängerung der Ausnahmegenehmigung

Die Geltungsdauer der mit Datum vom 28. August 2003 erteilten und mit Bescheiden vom 17. Dezember 2003, 28. Juni 2004, 23.März 2005, 17. März 2006 und 19. Dezember 2006 verlängerten Ausnahmegenehmigungen I. und II., die in Form einer Allgemeinverfügung erteilt wurden und deren Befristung zum 31.Dezember 2007 ausläuft, wird bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

Die im Rahmen der oben genannten Ausnahmegenehmigungen geregelten Sachverhalte und erteilten Auflagen werden von dieser Maßnahme nicht berührt und gelten unverändert weiter.

 

Wiesbaden, den 07. Dezember 2007

Bundeskriminalamt

Hier können Sie die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für Elektroschocker herunterladen.

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