Wirkungen eines ElektroschockersKurzer EinsatzEin Kurzer Stoß von 1/4 Sekunde schreckt den Angreifer ab und verursacht Muskelzucken.Mittlerer EinsatzBei einem längeren Stoß von 1-4 Sekunden fällt der Angreifer zu Boden. Der Stoß löst beim Angreifer eine momentane Verwirrung aus, und wehrt den Angriff ab.Voller EinsatzEin starker Stoß von ca. 5 Sekunden kann den Angreifer erstarren lassen. Er verliert die Orientierung und das Gleichgewicht und bleibt mehrere Minuten liegen.Die größtmögliche Wirkung wird erzielt, wenn das Gerät an den auf dem Bild angegebenen Stellen angewendet wird. Achtung:Jeder Schock mit mehr als 1 Sekunde Dauer kann den Angreifer zu Boden fallen lassen und ihn dadurch verletzen.Wichtig: Nicht den Kopf berühren!
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Technik
Der Elektroschocker erzeugt aus einer niedrigen Batteriespannung (1,5 V bis 12 V) eine hohe Ausgangsspannung. Deshalb sind die meisten Elektroschocker aus Sicherheitsgründen aus Kunststoff hergestellt und stellen an zwei an der Vorderseite angebrachten Metallkontakten diese sehr hohe elektrische Spannung zur Verfügung. Im Prinzip wird diese Spannung wie die Hochspannung beim Fernsehgerät durch Vervielfachung erzeugt: Die Batteriespannung wird elektronisch „zerhackt“ (aus- und eingeschaltet) und so als „quasi“-Wechselspannung auf eine Hochspannungskaskade gegeben. Die Ladung, die diese Hochspannungskaskade abgeben kann, wird durch die darin befindlichen Kondensatoren begrenzt.
Werden beide Kontakte mit dem Angreifer in Berührung gebracht und das Gerät ausgelöst, so erleidet dieser durch die hohen Spannungsspitzen einen so genannten Elektroschock. Beim Auslösen ohne Kontakt zu einem Ziel ist zwischen den beiden Kontakten ein Lichtbogen zu sehen.
Gesetzliche Bestimmungen für Elektroschocker
In dem folgenden Text finden Sie die Bekanntmachung von Ausnahmegenehmigungen zum Umgang mit Elektroschockern.
Kurz und knapp heißt das:
Unsere Elektroschockgeräte sind in der Bundesrepublik Deutschland waffenscheinfrei und können von Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr erworben werden.
Bekanntmachung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zur Regelung des Umgangs mit verbotenen Elektroimpulsgeräten ohne Zulassung und Püfzeichen
I Ausnahmegenehmigungen
- Gemäß § 40 Absatz 4 WaffG wird Inhabern einer Erlaubnis zum Handel mit Waffen (§ 21 WaffG) genehmigt, Elektroimpulsgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6 WaffG, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 (Tag der Verkündung des Waffengesetzes) erstmals hergestellt wurden und sich berechtigt im Verkehr befinden, ohne Prüfzeichen anderen zu überlassen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 und 3 des Beschussgesetzes eingehalten sind.
- Gemäß § 40 Absatz 4 WaffG wird Privatpersonen genehmigt, über Elektroimpulsgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6 WaffG, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 (Tag der Verkündung des Waffengesetzes) erstmals hergestellt wurden und sich berechtigt im Verkehr befinden, weiterhin tatsächliche Gewalt auszuüben. Darüber hinaus dürfen die oben beschriebenen Geräte von Privatpersonen auch weiterhin erworben und geführt werden.
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