Waffengesetz

1. Verbot des Führens bestimmter Waffen und Messer

Seit dem 1. April 2008 ist es gemäß § 42 a WaffG verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser, Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm im öffentlichen Straßenland zu führen.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind Hieb- und Stoßwaffen Gegenstände, die "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen". Hierunter fallen z. B. (Teleskop-)Schlagstock, Bajonett, Degen, Dolch, Säbel, Schwert.

Unter "Einhandmessern" sind Messer zu verstehen, die mit nur einer Hand geöffnet werden können und deren Klinge nach dem Öffnen arretiert. Sie verfügen also über eine Vorrichtung wie Griffloch, Knopf oder Hebel, die das einhändige Öffnen ermöglicht.

Ausnahmen gelten für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen und für den Transport in einem verschlossenen Behältnis. Dies kann z.B. eine eingeschweißte Verpackung oder eine mit einem Schloss verriegelte Tasche sein. Weiterhin ist eine gesetzliche Ausnahme für denjenigen gegeben, der ein "berechtigtes Interesse" hat. Darunter fallen die Verwendung im Zusammenhang mit der Berufsausübung, die Brauchtumspflege und der Sport. Auch ein "allgemein anerkannter Zweck" begründet eine Ausnahme von dem Verbot - damit ist beispielsweise der Pilzsammler, ein Picknick oder die Gartenpflege gemeint. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für das Führen der Anscheinswaffen, hier wird im Allgemeinen kein "berechtigtes Interesse" erkannt werden können. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention weiterhin, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.

Die in der neuen Vorschrift des Waffengesetzes (WaffG) genannten Waffen und Messer sind keine generell verbotenen Gegenstände. Der Erwerb und Besitz ist unter Berücksichtigung der übrigen Vorschriften des WaffG nach wie vor erlaubt. Verboten ist nunmehr das (zugriffsbereite) Beisichtragen in der Öffentlichkeit.

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